Satzung International Traildogs Federation
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen – International Traildogs Federation e.V., im folgenden ITF genannt.
Sitz des Vereins ist Schongau.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der ITF betreibt unterschiedliche sportliche Formen des Zughundesports in Natur,- Landschaft,-
und umweltverträglicher Form unter Beachtung des Tierschutzes.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist ethnisch, parteipolitisch, verbandspolitisch und konfessionell
neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der ITF verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 10.03.1976 (§§ 51-68 AO 1977).
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln eines Verbandes oder einer anderen
Einrichtungen oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 3 Durchführung des Zwecks, Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zughundesports im Mono-, Gespann-, Jugend- und
Handicapbereich.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und
Leistungen im Breiten-, Wettkampf- und Handicap Sport verwirklicht.
Der ITF unterstützt den Tierschutz.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäfts- und Beitragsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch
§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme
Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person im In- und Ausland beantragen. Jugendliche
unter 18 Jahren können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft über das Kontaktformular der offiziellen Internetseite des Vereins oder schriftlich durch Beitrittserklärung an die Geschäftsadresse zu richten.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
Die Abweisung des Antrags erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen.
Dem Verein ist es gestattet, die Mitgliederdaten und andere vereinsgebundene Daten mittels
Datenverarbeitung zu führen. Eine Weitergabe dieser Daten zu Vereinsszwecken ist gestattet. Eie Weitergabe zu anderen als Vereinszwecken, ohne die Zustimmung der Betroffenen, ist nicht
gestattet.
12.12.2023
2 | 5
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit dem Tage des Ausscheidens
erlöschen alle Mitgliedsrechte. Dagegen bleiben die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft im ITF
entstandenen Verpflichtungen bestehen.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt erfolgen. Die Austrittserklärung
muss spätestens bis zum 30. September (Datum des Poststempels) schriftlich oder per E-Mail an
die Geschäftsadresse gerichtet werden. Andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft einschließlich
der Verpflichtung zur Beitragszahlung für das nächste Geschäftsjahr fort. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des
Vereins. Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Beiträge
Der von jedem Mitglied zu entrichtende Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen und in der Geschäftsordnung eingetragen. Die Beitragszahlung ist im ersten Quartal des
Jahres fällig. 10€ des Jahresbeitrages gehen zugunsten der Jugendförderung und 10€ zugunsten des
Handicapsports.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichgestellt. Ansprüche an das Vereinsvermögen können von Mitgliedern
nicht gestellt werden.
Die Mitglieder erkennen, durch den Beitritt und die Beitragszahlung die Satzung des ITF an. Sie
haben die Satzung und die Ordnungen des Vereins zu beachten und den Anordnungen und Beschlüssen Folge zu leisten.
Jedes Mitglied kann für sich folgende Rechte in Anspruch nehmen:
3.1. Stimm- und Antragsrecht in der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins je Mitglied, sofern dem keine satzungsmäßigen Bestimmungen
entgegenstehen und das Mitglied volljährig ist.
3.2. Wählbar in jedes Amt des ITF ist jedes Mitglied, sofern dem keine satzungsmäßigen Hinderungsgründe entgegenstehen und das Mitglied volljährig ist.
3.3. Anrecht auf Beratung in Fragen des Sports und der Haltung von Hunden unter Beachtung des
Tierschutzes.
3.4. Sie können unter Beachtung der jeweiligen Ordnungen und Regeln die Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen und an Veranstaltungen teilnehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
4.1. Die satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen der Vereinsorgane zu beachten.
4.2. Hundehaltung und Training ernsthaft unter Beachtung des Tierschutzes zu betreiben.
4.3. Sich so zu verhalten, dass der Zweck, das Interesse und das Ansehen des Vereins nicht gefährdet werden.
4.4. Die festgelegten Beiträge und Gebühren sowie die sonstigen zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen und nach Satzung vorgesehenen Leistungen, insbesondere die Anzeige von Adressänderungen sowie Änderungen von Bankdaten unverzüglich an die Geschäftsadresse zu richten.
§ 9 Vereinsorgane
Die Mitgliederversammlung,
Der Vorstand.
12.12.2023
3 | 5
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich als Jahreshauptversammlung fünf Monate nach Ende
des Geschäftsjahres statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung mit gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung hat schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen.
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung ist wie folgt festgesetzt:
3.1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.
3.2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung.
3.3. Entlastung der Kassenführung und des Vorstandes.
3.4. Wahl des Vorstandes und der Mitglieder für die Kassenprüfung.
3.5. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
3.6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
3.7. Beschlussfassung über Beitritt zu einem Verein/Verband.
3.8. Anträge auf Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und allen Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich bis spätestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin der Geschäftsadresse zuzustellen.
3.9. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, Beschlussfassungen erfolgen mit
einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitz.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder die Einberufung
schriftlich mit Begründung beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig.
Der Termin für eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgesetzt. Die
Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht werden.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und der Kassenführung.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der 1. Vorsitz, die Kassenführung und der stellvertretende Vorsitz vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich jeweils allein.
Weitere Vorstandmitglieder werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Sie sind nach §26 BGB
nicht nach außen alleine vertretungsberechtigt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist statthaft.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so muss auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden, dessen Wahl bis zum Ablauf der
Amtszeit des jeweiligen Vorstandes gilt. Bis dahin kann der Vorstand eine Vertretung kommissarisch benennen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben werden (§ 27 BGB).
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, in der die verantwortlichen Zuständigkeitsbereiche festgelegt sind.
Es sind in regelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen abzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied hat
eine Stimme. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Abstimmung per Telefon oder
12.12.2023
4 | 5
digitale Kommunikation ist möglich. So gefasste Beschlüsse werden erst bindend, wenn deren
Protokollierung innerhalb von acht Tagen nach Versand an die Beteiligten nicht widersprochen
wurde.
Zu Sitzungen wird vom 1. oder 2. Vorsitz eingeladen. Die Einladung mit Tagesordnung ist den
Vorstandsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bekanntzugeben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzes den Ausschlag.
Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom 1. Vorsitz und dem Protokollierenden zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vereinsvermögen, Vereinskasse, Rechnungslegung
Das Vereinsvermögen besteht aus:
1.1. dem Kassenbestand in der Vereinskasse, eventueller Bank- und Postscheckguthaben sowie
ausstehender Forderungen.
1.2. sonstigem Vereinsbesitz.
Für die Führung der Vereinskasse ist die Kassenführung verantwortlich. Zum Abschluss des Geschäftsjahres hat die Kassenführung einen Jahresabschluss zu erstellen und einen Kassenbericht
zu fertigen, der über den Vorstand der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.
Die Kassenführung legt der Jahreshauptversammlung für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan vor, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein soll. Rücklagen können gebildet
werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.
§ 14 Kassenprüfung
Die Verwaltung der Vereinskasse und die finanzielle Geschäftsführung sind jeweils nach Ablauf
des Geschäftsjahres und vor dem Termin der Jahreshauptversammlung von zwei Personen, die
mit der Kassenprüfung betraut sind, zu prüfen.
Sie haben hierüber einen Prüfungsbericht zu erstellen, der der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist. Darüber hinaus obliegt es ihnen, in der Jahreshauptversammlung den Antrag auf Entlastung bzw. Nichtentlastung der Kassenführung zu stellen.
Sie werden von der Jahreshauptversammlung für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand nach §26 BGB angehören. Sie scheiden nach Ablauf ihrer
Amtszeit nicht gleichzeitig aus, sondern stets ein über das andere Jahr. Für die ausgeschiedene
Person wird von der Jahreshauptversammlung jeweils eine neue mit der Kassenprüfung betraute Person auf zwei Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 15 Vereinsstrafen
Der Verein hat das Recht, gegen Mitglieder Maßnahmen zu ergreifen und Vereinsstrafen zu verhängen, wenn von diesen die gemeinnützigen Ziele des Vereins missachtet werden oder gegen
die Satzung bzw. gegen die von den Vereinsorganen erlassenen Bestimmungen und Anordnungen verstoßen wird.
Für die Behandlung und Verhängung von Vereinsstrafen ist der Vorstand zuständig.
Folgende Gründe können zu einer Vereinsstrafe führen:
3.1. Schädigung des Ansehens und der Ziele des ITF und seiner Sportarten.
3.2. Unsportliches Verhalten.
3.3. Verstöße gegen den Tierschutz.
3.4. Schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung sowie Bestimmungen und Anordnungen der
Vereinsorgane.
3.5. Beleidigung und ungebührlichem Verhalten gegenüber Mitgliedern des Vereins.
12.12.2023
5 | 5
Das Verfahren wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder – nach fristgerecht eingereichtem Antrag – beschlossen werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Zu diesem Zweck hat der Vorstand alle Mitglieder schriftlich drei Monate vor dem Versammlungstermin einzuladen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine (oder mehrere) Körperschaft(en) des öffentlichen
Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz, vorzugsweise für unmittelbare und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Bereich des Zughundesports. Die Wahl dieser Körperschaft(en) trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 18 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit dem Beschluss auf der Gründungsversammlung des ITF am 12.12.2023
und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geschäftsordnung
Präambel
Nachfolgende Geschäftsordnung regelt die Arbeits- und Vorgehensweise des Vorstands der Internationalen Traildogs Federation e.V. ( im folgenden„“ITF“) gemäß § 12 der Satzung. Wenn in dieser Geschäftsordnung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, dient dies nur der besseren Lesbarkeit und ist kein Ausdruck einer geschlechtlichen Differenzierung, die gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstieße
§ 1 Geschäftsordnung zur Satzung
Die Geschäftsordnung ergänzt die Satzung der ITF.
§ 2 Geschäftsordnung zur Satzung § 3
Durchführung des Zwecks, Aufgaben
Die ITF fördert und verwirklicht den Satzungszweck durch die körperliche Ertüchtigung ihrer Mitglieder, insbesondere durch:
regelmäßiges Training für Jugendliche und Erwachsene,
besondere Gewichtung auf die Jugendarbeit und der sportlichen sowie sportartspezifischen Ausbildung von Jugendlichen,
Veranstaltung von Trainingslagern,
Veranstaltung von Lehrgängen und Fortbildungen,
Veranstaltung und Ausrichtung von Wettbewerben im Zughundesport
§ 3 Geschäftsordnung zur Satzung § 6
Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch Entscheidung des Vorstands, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder mit der Erbringung sonstiger von Satzung oder Ordnungen vorgesehener Leistungen im Rückstand ist. Zwischen der ersten und der zweiten Mahnung, die die Androhung des Ausschlusses zu enthalten hat, muss ein Zeitraum von mindestens 2 (zwei) Wochen liegen. Die Entscheidung über den Ausschluss kann einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung erfolgen.
§ 4 Geschäftsordnung zur Satzung § 7
Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils zum 30.04. des aktuellen Jahres fällig und eigenständig auf das Konto der ITF zu überweisen.
Einmalige Aufnahmegebühr 30 €
Aktive Mitgliedschaft:
Kinder bis 13 Jahre
jeweils im Jahr der Erreichung des Alters
0 €
Jugendliche 14 – 18 Jahre
Endet im Jahr der Erreichung der Volljährigkeit
Mitglieder in Ausbildung auf Nachweis, maximal bis zum 25.Lj.
20 €
Erwachsene
Ein Vollmitglied mit Stimmrecht; Kinder bis 13 Jahre sind im Beitrag inkludiert
50 €
(10€ des Beitrages fließen direkt in die Kinder-/Jugendförderung)
Familie
Maximal zwei Vollmitglieder am selben Wohnort inkl. maximal zwei Jugendliche (Kinder unbegrenzt), mit je einem Stimmrecht je Vollmitglied
100 €
§ 5 Geschäftsordnung zur Satzung $ 12
Der geschäftsführende Vorstand arbeitet mit einem erweiterten Vorstand zusammen und verteilt die Aufgaben wie folgt:
Weitere Vorstandsmitglieder sind:
die Schriftführung
die sportliche Leitung (Sportwart „dryland“ und Sportwart „snow“)
Jugendwart
Tierschutzbeauftragter
Verantwortlicher für die Pressearbeit
Zeugwart/Materialwart
In den Jahren mit gerader Jahreszahl wird der 1. Vorsitz sowie die Kassenführung gewählt. In den anderen Jahren der 2. Vorsitz sowie die anderen Vorstandsmitglieder
Die Aufgaben des Vorstandes im Innenverhältnis sind wie folgt festgelegt:
1. Vorsitzender: der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein und ist Bindeglied zu Verbänden, sofern die ITF Mitglied in Dachverbänden ist. Er bildet zusammen mit dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart den geschäftsführenden Vorstand.
2. Vorsitzende: der 2. Vorsitzende erhält alle E-Mails, die an den Verein gerichtet werden und leitet sie an die zuständigen Ämter weiter. Er bildet zusammen mit dem 1. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart den geschäftsführenden Vorstand.
Der Kassenwart übernimmt die Kassenführung und alle weiteren Abrechnungen. Er bildet zusammen mit dem 1. und 2. Vorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand.
Schriftführer: Der Schriftführer führt die Geschäftsstelle des Vereins. Der Sitz des Vereins bleibt weiterhin der im Vereinsregister geführte Ort. Die Postanschrift kann an den jeweiligen Schriftführer angepasst werden. Er erhält alle Post des Vereins, organisiert den Schriftwechsel mit den (Neu-) Mitgliedern, verschickt die Einladung zur Jahreshauptversammlung und führt Protokoll bei der JHV und Vorstandssitzungen.
Sportwart dryland und Sportwart snow: Beide Sportwarte sind gleichberechtigt und sind Ansprechpartner für Vereinsmitglieder, die in einem der Bereiche Tipps benötigen und vermitteln u.U. weitere Kontakte, helfen bei der Organisation entsprechender Camps und stellen Kontakte her zu Referenten, die bei der Aus- und Weiterbildung unterstützen.
Jugendwart: Der Jugendwart ist Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche des Vereins. Er organisiert z.B. ein jährliches Kinder-Jugendcamp.
Tierschutzbeauftragter: Der Tierschutzbeauftragte ist stets informiert über die aktuelle Hundetransportverordnung,. Die Tierschutzverordnung des Hundes und der Länder sowie im Speziellen über aktuelle VDSV-Richtlinien und andere tierschutzrelevante Regeln anderer Dachverbände. Er bildet sich regelmäßig, möglichst ein Mal pro Jahr weiter. Er kann zusätzlich in Kontakt mit dem Tierschutzbeauftragten des Verbandes sowie anderer Vereine stehen. Er koordiniert die Arbeit der Tierärzte bei Rennveranstaltungen und ist Ansprechpartner für tierschutzrechtliche Fragen.
Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit: Der Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit betreut die Homepage sowie die Facebook-Seite des Vereins und kümmert sich um eine adäquate Austauschgruppe für Vereinsmitglieder (Facebook, WhatsApp, etc.). Er koordiniert die Vor- und Nachberichterstattung zu den Events des Vereines und Ansprechpartner für Medienvertreter und Fotografen.
Zielsetzung:
die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen,
die Durchführung von Trainingslagern und Seminaren.
§ 6 Geschäftsordnung zur Satzung § 15
Vereinsstrafen sind:
Verwarnung,
Verweis unter Androhung eines Antrages auf Ausschluss,
Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen der ITF bis zu 12 Monaten,
Ausschluss aus dem Verein.
Verfahrensvorschriften:
Bei Eröffnung eines Verfahrens sind dem beschuldigten Mitglied die Vorwürfe schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist das Mitglied aufzufordern, sich innerhalb drei Wochen nach Empfang der Aufforderung zu den Beschuldigungen unter Beifügung eventueller entlastender Beweismittel zu äußern.
Alle Verfahren sind nicht öffentlich und können mündlich oder schriftlich durchgeführt werden.
Die Entscheidungen über die Verhängung von Vereinsstrafen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über alle Verhandlungen sind Sitzungsprotokolle zu führen. Dem beschuldigten Mitglied ist ein schriftlicher Bescheid zu übersenden, der die Vereinsstrafe und die maßgeblichen Gründe für die Verhängung enthalten muss.
Gegen verhängte Vereinsstrafen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 7 Geschäftsordnung der Satzung
Reisekosten
Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
Fahrtkosten sind in nachgewiesener Höhe unter Vorlage der Belege (Fahrkarten, Flugtickets, Taxi-Quittungen) zu erstatten. Bei Benutzung des privaten Pkw, können pauschal 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.
Je nach Dauer der Reise für den Verein können bei Inlandsreisen Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden, sofern die Mehrverpflegung nicht per Beleg bereits abgerechnet wird:
Dauer der Abwesenheit
Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten beträgt die Verpflegungspauschale für jeden Kalendertag bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden 14 €.
bei einer Abwesenheitszeit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte von 24 Stunden 28 €.
für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeit ohne Erfordernis einer Mindestabwesenheitszeit 14 €.
Die Übernachtungskosten sind in tatsächlich entstandener Höhe erstattungsfähig. Bei mehrtägigen Reisen ohne Hotelbuchung kann eine Übernachtungspauschale von 20,00 EUR gewährt werden. Die Höhe der Übernachtungskosten kann allerdings geschätzt werden, wenn ihre Entstehung zumindest dem Grunde nach eindeutig ist. Achtung: Zu den Übernachtungskosten zählen nur die Aufwendungen für die Unterkunft. Die Kosten für das Frühstück zählen nicht dazu. Letztere sind Aufwendungen für Verpflegung. Enthält die Hotelrechnung lediglich einen Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück, muss der Rechnungsbetrag um 4,50 Euro gekürzt werden.
Grundsätzlich kommen die steuerliche Regelung zur Erstattung von Reisekosten bzw. Verpflegungsmehraufwand der deutschen Finanzverwaltung zur Anwendung.
Reisenebenkosten
Die entstandenen Reisenebenkosten können in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe anerkannt werden. Hierzu gehören beispielsweise Aufwendungen für:
Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
Telefongespräche,
Autobahngebühren,
Autofähre,
Mautgebühren,
Garagenkosten,
Parkgebühren,
Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel,
Mietwagen.
Auslagen für den Verein (Rechnungen, Gebühren), sofern sie nicht anders zu begleichen sind.
Alle Belege, die eingereicht werden, müssen zwingend Vereinsname und Vereinsanschrift als Rechnungsempfänger ausweisen. Dieses gilt insbesondere für Hotelrechnungen, Gebühren und andere Vereinskosten, die verauslagt werden.
§ 8 Geschäftsordnung der Satzung
Abschlussbestimmung:
Sollte einer der Bestimmungen unwirksam sein, berührt es die anderen Bestimmungen nicht und sie behalten ihre Gültigkeit.
ITF e.V.